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   BVerwG, 19.09.1997 - 3 B 180.97   

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https://dejure.org/1997,14040
BVerwG, 19.09.1997 - 3 B 180.97 (https://dejure.org/1997,14040)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1997 - 3 B 180.97 (https://dejure.org/1997,14040)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1997 - 3 B 180.97 (https://dejure.org/1997,14040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht - Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht - Einreichung einer Eingabe des Klägers über den Anwalt - Anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren - Gewährung rechtlichen Gehörs - Umfassende Erörterung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1997 - 3 B 180.97
    Auch Schreiben, die der Anwalt übersendet mit dem Bemerken, er mache sich den Inhalt zu eigen, sind unbeachtlich, soweit nicht aus den eigenen Ausführungen des Bevollmächtigten die eigenständige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennbar wird (vgl. Beschluß vom 6. September 1965 - BVerwG VI C 57.63 - BVerwGE 22, 38).
  • OVG Brandenburg, 22.01.2004 - 1 B 338/03

    Verpflichtung eines Antragstellers zur Vorlage von Urkunden oder Akten;

    Insoweit darf sich das Verwaltungsgericht je nach Fallgestaltung unter Umständen zwar mit der Vorlage von Kopien begnügen, ohne dadurch gegen die Amtsermittlungspflicht zu verstoßen (vgl. zu einem solchen Fall etwa BVerwG, Beschluss vom 19. September 1997 - 3 B 180.97 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 285).
  • BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Geltendmachung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gericht trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes wegen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nicht zu einer Beweisaufnahme verpflichtet, die ein durch einen Rechtsanwalt oder - wie hier - durch einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 19. September 1997 - BVerwG 3 B 180.97 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 285; Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 m.w.N.).
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